Kommunalwahlen 2024

2024

14.05.2024

Bekanntmachung über das Recht zur Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

23.04.2024

Korrektur Wahlbekanntmachung Wahlvorschläge

10.04.2024

Wahlbekanntmachung über die zugelassenen Wahlvorschläge zur Kommunalwahl

09.04.2024

Bekanntmachung der öffentlichen Sitzung des Wahlausschusses des Amtes Tessin

08.04.2024

Bekanntmachung der weiteren Mitglieder des Gemeindewahlausschusses im Rahmen der Kommunalwahl am 09. Juni 2024

26.03.2024

Bekanntmachung der Sitzungstermine des Gemeindewahlausschusses

17.01.2024

Wahlbekanntmachung – Wahltag und Wahlleitung

17.01.2024

Wahlbekanntmachung – Bildung eines Wahlausschusses zu den Kommunalwahlen am 09. Juni 2024

17.01.2024

Einreichung-Wahlvorschlaege-lang-4

17.01.2024

Aufruf-Wahlhelfer-4

Informationen zu Wählergruppen:

Zur Gründung einer Wählergruppe sind mindestens zwei Wahlberechtigte erforderlich.

Die Wählergruppe muss sich eine Satzung geben, wenn sie sich mit Wahlvorschlägen an Kommunalwahlen beteiligen möchte.
Die Satzung und den Nachweis der demokratischen Wahl des Vorstandes haben Wählergruppen der zuständigen Wahlleitung
auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. Die Mindestanforderungen an den Satzungsinhalt sind in § 24 Absatz 5 Landes- und
Kommunalwahlordnung Mecklenburg-Vorpommern (LKWO M-V) geregelt. Aus der Satzungspflicht folgt keine Verpflichtung zur
mitgliedschaftlichen Organisation, sie schließt diese jedoch auch nicht aus. Auf die Rechtsform der Wählergruppe kommt es
nicht an (§§ 15 und 16 Landes- und Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LKWG M-V) und §§ 24 und 25 LKWO M-V).

Eine Zeitspanne, wie lange eine Wählergruppe vor den Kommunalwahlen bestehen muss, normiert weder das LKWG M-V
noch die LKWO M-V. Es ergibt sich jedoch aus den dort geregelten Fristen, dass eine Wählergruppe bereits
vor dem Termin für die Einreichung der Wahlvorschläge bestehen muss (§ 62 Absatz 4 LKWG M-V: spätestens am 75. Tag vor der Wahl).