Kommunalwahlen 2024
2024
14.05.2024
Bekanntmachung über das Recht zur Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen
23.04.2024
Korrektur Wahlbekanntmachung Wahlvorschläge
10.04.2024
Wahlbekanntmachung über die zugelassenen Wahlvorschläge zur Kommunalwahl
09.04.2024
Bekanntmachung der öffentlichen Sitzung des Wahlausschusses des Amtes Tessin
08.04.2024
Bekanntmachung der weiteren Mitglieder des Gemeindewahlausschusses im Rahmen der Kommunalwahl am 09. Juni 2024
26.03.2024
Bekanntmachung der Sitzungstermine des Gemeindewahlausschusses
17.01.2024
Wahlbekanntmachung – Wahltag und Wahlleitung
17.01.2024
Wahlbekanntmachung – Bildung eines Wahlausschusses zu den Kommunalwahlen am 09. Juni 2024
17.01.2024
Einreichung-Wahlvorschlaege-lang-4
17.01.2024
Aufruf-Wahlhelfer-4
Informationen zu Wählergruppen:
Zur Gründung einer Wählergruppe sind mindestens zwei Wahlberechtigte erforderlich.
Die Wählergruppe muss sich eine Satzung geben, wenn sie sich mit Wahlvorschlägen an Kommunalwahlen beteiligen möchte.
Die Satzung und den Nachweis der demokratischen Wahl des Vorstandes haben Wählergruppen der zuständigen Wahlleitung
auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. Die Mindestanforderungen an den Satzungsinhalt sind in § 24 Absatz 5 Landes- und
Kommunalwahlordnung Mecklenburg-Vorpommern (LKWO M-V) geregelt. Aus der Satzungspflicht folgt keine Verpflichtung zur
mitgliedschaftlichen Organisation, sie schließt diese jedoch auch nicht aus. Auf die Rechtsform der Wählergruppe kommt es
nicht an (§§ 15 und 16 Landes- und Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LKWG M-V) und §§ 24 und 25 LKWO M-V).
Eine Zeitspanne, wie lange eine Wählergruppe vor den Kommunalwahlen bestehen muss, normiert weder das LKWG M-V
noch die LKWO M-V. Es ergibt sich jedoch aus den dort geregelten Fristen, dass eine Wählergruppe bereits
vor dem Termin für die Einreichung der Wahlvorschläge bestehen muss (§ 62 Absatz 4 LKWG M-V: spätestens am 75. Tag vor der Wahl).